Geschichte der Familie

Über die Schöffen in Lüttich und im Lütticher Land bis zur
Französischen Revolution

Besonders die jüngsten Nachforschungen zu unserer Familiengeschichte haben ergeben, dass wir etwas mehr über das Wesen des Schöffenamtes im Fürstbistum Lüttich bis zu seiner Abschaffung nach der Besetzung durch die französische Revolutionsarmee wissen sollten. Viele der uns bekannt gewordenen Dalken/van Alken waren Juristen. Aus ihren Reihen gingen seit dem Mittelalter Schöffen hervor. Im wallonischen Sprachraum hießen sie „échevins", im flämischen „schepen oder laat", im lateinischen Sprachgebrauch „skabini", nicht zu verwechseln mit den Schöffen in Sprachgebrauch unserer Zeit.

Die Schöffen an einem Gerichtshof, und hier interessieren uns ausschließlich die Verhältnisse im ehemaligen Fürstbistum Lüttich, das bis 1806 zum Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation gehörte (
Literatur hierzu im wesentlichen: Camille de Borman, Les echevins de la souveraine justice de Liege, 2 Bde., Lüttich 1892, 1899), waren nichts anderes als Richter und nur dies. In jeder Stadt, jeder ländlichen Gemeinde, jeder Grundherrschaft gab es ursprünglich ein Schöffentribunal, bestehend aus einem mayeur und sieben échevins. Im Laufe der Zeit wurden die Tribunale auf eine immer noch größere Anzahl von Orten begrenzt. Die Tribunale stellten die Justizverwaltung in Zivil- und Strafsachen dar. Nur in Lüttich gab es bis 1794 14 Schöffen und zwei mayeurs. Sie waren von der allgemeinen Rechtssprechung unabhängig und zusätzlich das Appellationsgericht für das ganze Land.

Die Hauptperson jedes Schöffentribunals war der mayeur, auch grand mayeur und souverain mayeur genannt. Er war der Vorsitzende des Tribunals und zugleich Polizeichef. In den alten Zeiten trug er einen roten Stab als Symbol seiner Strafgewalt, verge de la justice, Stab, Stock der Gerechtigkeit, auch verge du seigneur, womit der Landesherr gemeint war. Als grand officier untersuchte er die Verbrechen und führte die Täter der Aburteilung durch die Schöffen zu.

Seit dem 13. Jahrhundert ist dem mayeur in Lüttich ein Stellvertreter beigegeben, der mayeur en féauté genannt oder auch sous-mayeur. Seit dem 17. Jahrhundert gibt es deren zwei, die der Fürstbischof ernennt.

Die Verhältnisse bis etwa 1550
Die Aufnahme ins Schöffenamt

Die échevins wurden durch den Bischof oder seinen rechtmäßigen Vertreter ernannt. Im Laufe der Zeit bildete sich das 25. Lebensjahr als Mindestalter heraus. Mit dem 17. Jahrhundert waren die Schöffen meist Doktoren oder Lizentiaten des Rechts. Sie mussten nicht unbedingt Lütticher Bürger sein. Aber seit dem Ende des 15. Jahrhunderts musste der Schöffe die Staatsangehörigkeit des Lütticher Landes haben. Seit 1530 musste er katholisch sein, katholische Eltern, Groß- und Urgroßeltern haben. Dies musste vor Gericht durch Zeugen bestätigt werden. Die Gebühren für die Zulassung als Schöffe waren an den Fürstbischof, den mayeur, den sous-mayeur und an die Schöffen zu zahlen und bestanden ursprünglich aus einem setier Wein. Um 1300 war das auf 43 setiers gestiegen, um 1400 bereits auf 55 setiers. Eine Ablösung in Geld erfolgte erst kurz vor dem 18. Jahrhundert und belief sich zunächst auf 3.324 fl (Florin, Gulden), später auf mehr. Es ergab sich, dass diese ungeheure Investition im Laufe der Zeit durch die Gebühren, die das Amt einbrachte, leicht wieder herein geholt wurden.

Ein geheimer Treueid war zu leisten, und zwar in einer besonderen Kapelle der Kathedrale Notre Dame. Die Lütticher Schöffen wurden auf Lebenszeit ernennt. Sie können von ihrem Amt zurücktreten zugunsten ihres Sohnes oder anderer. In diesem Falle ist eine Abfindungssumme von 15 bis 20.000 Pfund zu zahlen. Das Amt konnte auch bei Verletzung der Schweigepflicht, bei Nichterfüllung der Dienstpflichten entzogen werden, nicht aber im Falle eine Exkommunikation.

Die Zuständigkeiten der Lütticher Schöffen

Die Haupttätigkeit der Schöffen bestand aus Beurkundungen von Testamenten und Eheverträgen. Die Lütticher Schöffen entschieden in Streitsachen der 1. Instanz für Zivil- und Strafsachen, auch über Grundeigentum bei Lehensgütern (biens feodaux), dem Eigenland (biens allodiaux) und dem Pachtland (biens censeaux). Sie waren nicht zuständig für den Klerus. In Kriminalsachen entschieden die Schöffen ohne Einspruchsmöglichkeit.

Die „maistres" der Schöffen

Jährlich stand die Wahl zweier maistres aus den Reihen der Schöffen an. Sie hatten Rechnung zu legen über die Einnahmen und Ausgaben für die Gehälter der Gerichtsschreiber (clercs) und der Kämmerer (chambellains). Beide erhielten zusammen ein „vieux gras" die Woche und für den Monat noch einmal vier vieux gras. Je Siegelung bezogen sie sechs vieux gras usw. Die maistres verteilten die angefallenen Gebühren an die Schöffen.

Die offiziellen Einkünfte der Schöffen

Die Haupteinkünfte bezogen die Schöffen aus den Ausfertigungen gesiegelter Schriftstücke, aus Bestätigungen von Testamenten, Eheverträgen, Verkäufen, Pachtverträgen, Urteilen usw. In früheren Zeiten wurden die Gebühren in Naturalien entrichtet. So erhielt jeder Schöffe bei der Bestellung eines neuen Kollegen z. B. zwei setiers Wein und eine Mahlzeit. Beim Tode eines Schöffen erhielt das Kollegium der Schöffen die Summe von 14 Gulden Rheinisch zur Verteilung.
Der Fürstbischof übernahm die Auslagen, die den Schöffen in Ausübung ihres Amtes entstanden. Der mayeur zahlte den Schöffen für jede Amtshandlung in Kriminalfällen und bei öffentlichen Verlautbarungen (cri du peron) ein Entgelt von 8 deniers, d. i. ein gros tournois. Von Zeit zu Zeit wurden diese Vergütungen reformiert, so unter dem Fürstbischof Adolphe de la Marck, der den Schöffen ein Drittel der Gerichtseinnahmen überließ. 1649 befreite Fürstbischof Ferdinand von Bayern die Schöffen von allen städtischen Steuern.

Feiern und Feste

Seit 1424 war festgelegt, dass tägliche Sitzungen stattzufinden hatten, und zwar Montag, Mittwoch und Freitag ab acht Uhr früh. Dienstag und Donnerstag standen für Berufungen zur Verfügung. Samstags wurden Urteile verkündet und Gebühren festgesetzt.
Gerichtsferien waren von Mitte Juni bis zum Ende der Ernte. Im 17. Jahrhundert wurden folgende Feste gefeiert: An Lichtmess (2. 2.) nahmen die Schöffen gegen ein Entgelt von vier Gulden an der Prozession teil . Am Freitag vor Laetare (Mittfasten-Sonntag) fand ein verpflichtender Gottesdienst in der Kathedrale Notre Dame statt. Am Dienstag in der Karwoche hatten sie Gefangenenbesuche zu absolvieren und anschließend an einem Essen beim Altersvorsitzenden teilzunehmen. Die Osterfestlichkeiten dauerten fünf Tage. Am Freitag darauf hatten sie an einer Prozession teilzunehmen, ebenso an der Prozessionen zu den Festen der Heiligen Markus und Georg. Die Vergütungen an Fronleichnam fielen besonders üppig aus: für ihre Teilnahme an zwei Messen und der Prozession standen ihnen 50 Gulden zu.
 
Die mayeurs

Sie waren Gerichtsvorsitzende. Als solche hatten sie Sitzungen zu überwachen, für die Ordnungsgemäßheit zu sorgen, abwesende Beamte einzuberufen sowie bestimmte Berichterstatter, die Fälle auf die Schöffen zu verteilen. Einmischung in die Urteile der Schöffen stand ihm nicht zu. Aber ohne seine Anweisung war das Gericht handlungsunfähig.
In zweiter Funktion hatten sie Übeltäter abzuurteilen. In dieser Hinsicht waren sie unabhängige Beamte der Gerichtspolizei. Zwölf bewaffnete Helfer seiner Wahl, bei Bedarf mehr, standen dem mayeur Tag und Nacht zur Verfügung. Der mayeur veranlasste Hinrichtungen. Er entscheidet darüber, ob und wie ein Verbrecher dem Volk präsentiert wird. Er ernannte die jährlich wechselnden Überwacher der Handwerke, denen ein Siebtel der Strafgelder zustand. Er verwaltet das Salzmaß und ernennt den Salzmesser. Er leitet die Versteigerung des Nachlasses unehelicher unverheirateter Kinder. Er ruft den jährlichen Freimarkt aus und markiert die Verkaufsflächen für die Buden. Bestimmte Städte haben ihm Abgaben zu leisten, so z. B.: Düren, weiße Handschuhe, Frankfurt, ein Paar Falknerhandschuhe und ein Pfund Pfeffer, Nürnberg, einen langen Zweihänder (Schwert) an einem hirschledernen Gehänge, Lübeck, hirschlederne Handschuhe und einen Degen.

Souverains mayeurs = superieurs = mayeurs-en-féauté

So nennen sich die Vertreter des mayeur. Voraussetzung für das Amt ist eine Eidesleistung vor zwei Schöffen. Der Fürstbischof wirkt nicht mit, erst ab 1450 ernennt er sie.

Die Verhältnisse ab etwa 1550 bis 1774

Für das ganze Land gilt: Pflicht der Registrierung der mayeurs, der Schöffen und der Sekretäre (clercs) sowie des Tages ihrer Ernennung und Eidesleistung. Die Mindesteignung wird festgelegt: Vollendung des 25. Lebensjahrs, eheliche Geburt, Fähigkeit, lesen und schreiben zu können. Regelmäßige öffentliche Zuwendungen, die sie vor ihrer Ernennung bezogen, dürfen sie behalten. Nach ihrer Ernennung dürfen sie solche nicht mehr annehmen. Vater, Sohn, Enkel, Neffe dürfen nicht gleichzeitig Schöffe sein. Es besteht Residenzpflicht, d. h. sie müssen dort wohnen, wohin sie als Schöffe verpflichtet wurden. Die Sitzungstage werden für das ganze Land festgelegt. Sie haben Berufsgeheimnisse bei Strafandrohung zu wahren. Zeugen und ihre Aussagen müssen offen gelegt werden. Ein Jurastudium scheint nicht verpflichtend gewesen zu sein, doch ist es selbstverständlich vorauszusetzen, wenn der Schöffe aus den Reihen der Juristen gewählt wird, was zur Regel wird.

Die mayeurs, auch souverains mayeurs

Bis ins 13. Jahrhundert wurden sie aus den Reihen der höheren Bürgerschaft, auf dem Lande aus denen der großen Grundbesitzer gewählt, auch der städtischen Ritterschaft. Im 16. Jahrhundert ist es immer ein Schöffe, der diese Funktion innehat. 1547 z. B. beträgt das jährliche Gehalt eines mayeur 300 Gulden, je zur Hälfte zahlbar an Weihnachten und Johannis (24. Juni). Bei Dienstgängen ist der mayeur von vierzehn Heiiebardieren begleitet, gegen Ende des 17. Jahrhunderts nur noch von vieren. Zur Verfügung hat er an Personen: zwei bis drei Leutnants und Sekretäre (greffiers). Seit 1653 unterstützen ihn „espions", Spitzel, woraus sich eine Art Geheimpolizei entwickelt. Er leitet ein Gefängnis und hat sorgfältig zu überwachen, dass für das geistige und körperliche Wohl der Inhaftierten gesorgt wird.
 
Die mayeurs-en-feaute, auch sous-mayeur

Seit 1606 gibt es in Lüttich zwei sous-mayeurs, Stellvertreter des mayeur, der sie ernennt. Besonders wegen des Wachstums der Stadt und zunehmender Kriminalität wurden sie notwendig. Der mayeur-en-feaute rückt beim Tode des mayeur in dessen Position auf. Der erste dieser Stellvertreter wird im allgemeinen mayeur-en-feaute genannt, der zweite sous-mayeur.


Liste der van Alken/d'Alken, die als Schöffen usw.
                                in Lüttich bzw. im
Fürstentum tätig waren (bis1677)                                
         
Jahr der ersten
Erwähnung  
 Vorname  Ort   Bezeichnung
1359 Gerardus  Saint-Trond   laat
1396 Guillaume Deist Schöffe (échevain)
1397 Johann Maastricht Schöffe/schep
1426 Renard d.J Hermalle-sous-Argenteau Schöffe
1506 Adam d. Ä. Saint-Trond Schöffe
1540 Thomas Saint-Trond laat
1547 Henri Lüttich procureur (Anwalt)
1557 Matheus Hoepertingen laat
1557 Adam d.J. Saint-Trond Schöffe
1571 Henri  Oreye mayeur
1573  Adam d.J. Lüttich laat
1629   Martinus Lüttich Bürgermeister
1636 Thomas Lütttich mayeur-en-féauté
und mayeur
1636 Jean Loon Mitglied des Rats d. XXII
1643  Henri Lüttich Gouverneur d. Gerber
1648 Laurent Lüttich/Gotem  Dr.iur., Anwalt
1663 Henri Lüttich Gouv. d. Schuhmacher
1677 Renier Gotem Bürgermeister
                                     
                             
Maße und Gewichte in Lüttich

Noch lange bis zur Einführung des dekadischen Systems (im wesentlichen im Zusammenhang mit der Französischen Revolution) galten in weiten Teilen Europas und seiner Länder die unterschiedlichsten Maß- und Währungseinheiten. So stellen wir allein in Lüttich zwei Systeme fest, und zwar das der Kirche von Saint-Lambert und das der Kirche von Saint-Hubert. Hier einige Angaben zur ungefähren Umrechnungsmöglichkeit der in den Berichten und Quellen genannten Grundflächen und Flüssigkeitsmengen.
 
Saint-Lambert:
La verge    16 pieds (Fuß)    4,66 m
3 verge    .....14 m
le bonnier    20 verges    93,36 m
la verge petite    256 pieds    21,79 qm
la verge grande    20 verge petites    435,8 qm
le bonnier    4 journaux/20 verges grandes    8.720 qm

Saint-Hubert:
Flüssigkeiten
Le setier (Bier)    24 pots    30,7 I
La tonne    90 pots    115 l
Le setier (Wein)    4 pots    5,1 I
La tonne    20 setiers    80 pots        102,37 I
L'ayme    1 Vi tonne    30 setiers... 153,5 l

Getreide

1 setier    30,7 l
1 muid    8 setiers    245,69 I


Literatur
de Bormann, s. o. Anm 1
de Bruyne, Pol., Les anciennes mesures liegeoise (in : Bulletin de I'Institut archeologique liegeois, Bd. LX, Lüttich, 1936)
Poncelet, Edouard, La seigneurie de Saive (in : Bull, de I'Institut archeol. liegeois, Bd. XXII, 1892)
Ders., Inventaire analytique des Chartes de la Collegiale de Saint-Pierre de Liege, Brüssel 1906
Daris, Joseph, Schepenbrieven van het Kapittel van St. Servaas te Maastricht (in: Publications de la Societe historique et archeologique dans la Duche de Limbourg, Bd. XL, nouvelle Serie, 1904)
www.dalquen.info