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Geschichte
der Familie
Über
die Schöffen in Lüttich und im Lütticher
Land bis zur
Französischen
Revolution
Besonders
die
jüngsten Nachforschungen zu unserer Familiengeschichte haben
ergeben, dass wir etwas mehr über das Wesen des
Schöffenamtes
im Fürstbistum Lüttich bis zu seiner Abschaffung nach
der
Besetzung durch die französische Revolutionsarmee wissen
sollten.
Viele der uns bekannt gewordenen Dalken/van Alken waren Juristen. Aus
ihren Reihen gingen seit dem Mittelalter Schöffen hervor. Im
wallonischen Sprachraum hießen sie
„échevins", im
flämischen „schepen oder laat", im lateinischen
Sprachgebrauch „skabini", nicht zu verwechseln mit den
Schöffen in Sprachgebrauch unserer Zeit.
Die Schöffen an einem Gerichtshof, und hier interessieren uns
ausschließlich die Verhältnisse im ehemaligen
Fürstbistum Lüttich, das bis 1806 zum Heiligen
Römischen
Reich Deutscher Nation gehörte ( Literatur hierzu im
wesentlichen: Camille de Borman, Les echevins de
la souveraine justice de Liege, 2 Bde., Lüttich 1892, 1899), waren nichts anderes als
Richter
und nur dies. In jeder Stadt, jeder ländlichen Gemeinde, jeder
Grundherrschaft gab es ursprünglich ein
Schöffentribunal,
bestehend aus einem mayeur und sieben échevins. Im Laufe der
Zeit
wurden die Tribunale auf eine immer noch größere
Anzahl von
Orten begrenzt. Die Tribunale stellten die Justizverwaltung in Zivil-
und Strafsachen dar. Nur in Lüttich gab es bis 1794 14
Schöffen und zwei mayeurs. Sie waren von der allgemeinen
Rechtssprechung unabhängig und zusätzlich das
Appellationsgericht für das ganze Land.
Die Hauptperson jedes Schöffentribunals war der mayeur, auch
grand
mayeur und souverain mayeur genannt. Er war der Vorsitzende des
Tribunals und zugleich Polizeichef. In den alten Zeiten trug er einen
roten Stab als Symbol seiner Strafgewalt, verge de la justice, Stab,
Stock der Gerechtigkeit, auch verge du seigneur, womit der Landesherr
gemeint war. Als grand officier untersuchte er die Verbrechen und
führte die Täter der Aburteilung durch die
Schöffen zu.
Seit dem 13. Jahrhundert ist dem mayeur in Lüttich ein
Stellvertreter beigegeben, der mayeur en féauté
genannt oder auch
sous-mayeur. Seit dem 17. Jahrhundert gibt es deren zwei, die der
Fürstbischof ernennt.
Die
Verhältnisse bis etwa 1550
Die Aufnahme ins Schöffenamt
Die
échevins wurden
durch den Bischof oder seinen rechtmäßigen Vertreter
ernannt. Im Laufe der Zeit bildete sich das 25. Lebensjahr als
Mindestalter heraus. Mit dem 17. Jahrhundert waren die
Schöffen
meist Doktoren oder Lizentiaten des Rechts. Sie mussten nicht unbedingt
Lütticher Bürger sein. Aber seit dem Ende des 15.
Jahrhunderts musste der Schöffe die
Staatsangehörigkeit des
Lütticher Landes haben. Seit 1530 musste er katholisch sein,
katholische Eltern, Groß- und Urgroßeltern haben.
Dies
musste vor Gericht durch Zeugen bestätigt werden. Die
Gebühren für die Zulassung als Schöffe waren
an den
Fürstbischof, den mayeur, den sous-mayeur und an die
Schöffen
zu zahlen und bestanden ursprünglich aus einem setier Wein. Um
1300 war das auf 43 setiers gestiegen, um 1400 bereits auf 55 setiers.
Eine Ablösung in Geld erfolgte erst kurz vor dem 18.
Jahrhundert
und belief sich zunächst auf 3.324 fl (Florin, Gulden),
später auf mehr. Es ergab sich, dass diese ungeheure
Investition
im Laufe der Zeit durch die Gebühren, die das Amt einbrachte,
leicht wieder herein geholt wurden.
Ein geheimer Treueid war zu leisten, und zwar in einer besonderen
Kapelle der Kathedrale Notre Dame. Die Lütticher
Schöffen
wurden auf Lebenszeit ernennt. Sie können von ihrem Amt
zurücktreten zugunsten ihres Sohnes oder anderer. In diesem
Falle
ist eine Abfindungssumme von 15 bis 20.000 Pfund zu zahlen. Das Amt
konnte auch bei Verletzung der Schweigepflicht, bei
Nichterfüllung
der Dienstpflichten entzogen werden, nicht aber im Falle eine
Exkommunikation.
Die Zuständigkeiten der
Lütticher Schöffen
Die
Haupttätigkeit der Schöffen bestand aus Beurkundungen
von
Testamenten und Eheverträgen. Die Lütticher
Schöffen
entschieden in Streitsachen der 1. Instanz für Zivil- und
Strafsachen, auch über Grundeigentum bei Lehensgütern
(biens
feodaux), dem Eigenland (biens allodiaux) und dem Pachtland (biens
censeaux). Sie waren nicht zuständig für den Klerus.
In
Kriminalsachen entschieden die Schöffen ohne
Einspruchsmöglichkeit.
Die „maistres" der
Schöffen
Jährlich stand die Wahl zweier maistres aus den Reihen der
Schöffen an. Sie hatten Rechnung zu legen über die
Einnahmen
und Ausgaben für die Gehälter der Gerichtsschreiber
(clercs)
und der Kämmerer (chambellains). Beide erhielten zusammen ein
„vieux gras" die Woche und für den Monat noch einmal
vier
vieux gras. Je Siegelung bezogen sie sechs vieux gras usw. Die maistres
verteilten die angefallenen Gebühren an die Schöffen.
Die offiziellen
Einkünfte der Schöffen
Die Haupteinkünfte bezogen die Schöffen aus den
Ausfertigungen gesiegelter Schriftstücke, aus
Bestätigungen
von Testamenten, Eheverträgen, Verkäufen,
Pachtverträgen, Urteilen usw. In früheren Zeiten
wurden die
Gebühren in Naturalien entrichtet. So erhielt jeder
Schöffe
bei der Bestellung eines neuen Kollegen z. B. zwei setiers Wein und
eine Mahlzeit. Beim Tode eines Schöffen erhielt das Kollegium
der
Schöffen die Summe von 14 Gulden Rheinisch zur Verteilung.
Der Fürstbischof übernahm die Auslagen, die den
Schöffen
in Ausübung ihres Amtes entstanden. Der mayeur zahlte den
Schöffen für jede Amtshandlung in
Kriminalfällen und bei
öffentlichen Verlautbarungen (cri du peron) ein Entgelt von 8
deniers, d. i. ein gros tournois. Von Zeit zu Zeit wurden diese
Vergütungen reformiert, so unter dem Fürstbischof
Adolphe de
la Marck, der den Schöffen ein Drittel der Gerichtseinnahmen
überließ. 1649 befreite Fürstbischof
Ferdinand von
Bayern die Schöffen von allen städtischen Steuern.
Feiern und Feste
Seit 1424 war festgelegt, dass tägliche Sitzungen
stattzufinden
hatten, und zwar Montag, Mittwoch und Freitag ab acht Uhr
früh.
Dienstag und Donnerstag standen für Berufungen zur
Verfügung.
Samstags wurden Urteile verkündet und Gebühren
festgesetzt.
Gerichtsferien waren von Mitte Juni bis zum Ende der Ernte. Im 17.
Jahrhundert wurden folgende Feste gefeiert: An Lichtmess (2. 2.) nahmen
die Schöffen gegen ein Entgelt von vier Gulden an der
Prozession
teil . Am Freitag vor Laetare (Mittfasten-Sonntag) fand ein
verpflichtender Gottesdienst in der Kathedrale Notre Dame statt. Am
Dienstag in der Karwoche hatten sie Gefangenenbesuche zu absolvieren
und anschließend an einem Essen beim Altersvorsitzenden
teilzunehmen. Die Osterfestlichkeiten dauerten fünf Tage. Am
Freitag darauf hatten sie an einer Prozession teilzunehmen, ebenso an
der Prozessionen zu den Festen der Heiligen Markus und Georg. Die
Vergütungen an Fronleichnam fielen besonders üppig
aus:
für ihre Teilnahme an zwei Messen und der Prozession standen
ihnen
50 Gulden zu.
Die mayeurs
Sie
waren Gerichtsvorsitzende. Als solche hatten sie Sitzungen zu
überwachen, für die
Ordnungsgemäßheit zu sorgen,
abwesende Beamte einzuberufen sowie bestimmte Berichterstatter, die
Fälle auf die Schöffen zu verteilen. Einmischung in
die
Urteile der Schöffen stand ihm nicht zu. Aber ohne seine
Anweisung
war das Gericht handlungsunfähig.
In zweiter Funktion hatten sie Übeltäter
abzuurteilen. In
dieser Hinsicht waren sie unabhängige Beamte der
Gerichtspolizei.
Zwölf bewaffnete Helfer seiner Wahl, bei Bedarf mehr, standen
dem
mayeur Tag und Nacht zur Verfügung. Der mayeur veranlasste
Hinrichtungen. Er entscheidet darüber, ob und wie ein
Verbrecher
dem Volk präsentiert wird. Er ernannte die jährlich
wechselnden Überwacher der Handwerke, denen ein Siebtel der
Strafgelder zustand. Er verwaltet das Salzmaß und ernennt den
Salzmesser. Er leitet die Versteigerung des Nachlasses unehelicher
unverheirateter Kinder. Er ruft den jährlichen Freimarkt aus
und
markiert die Verkaufsflächen für die Buden. Bestimmte
Städte haben ihm Abgaben zu leisten, so z. B.: Düren,
weiße Handschuhe, Frankfurt, ein Paar Falknerhandschuhe und
ein
Pfund Pfeffer, Nürnberg, einen langen Zweihänder
(Schwert) an
einem hirschledernen Gehänge, Lübeck, hirschlederne
Handschuhe und einen Degen.
Souverains mayeurs = superieurs =
mayeurs-en-féauté
So nennen sich die Vertreter des mayeur. Voraussetzung für das
Amt
ist eine Eidesleistung vor zwei Schöffen. Der
Fürstbischof
wirkt nicht mit, erst ab 1450 ernennt er sie.
Die
Verhältnisse ab etwa 1550 bis 1774
Für
das ganze Land gilt: Pflicht der Registrierung der mayeurs,
der Schöffen und der Sekretäre (clercs) sowie des
Tages ihrer
Ernennung und Eidesleistung. Die Mindesteignung wird festgelegt:
Vollendung des 25. Lebensjahrs, eheliche Geburt, Fähigkeit,
lesen
und schreiben zu können. Regelmäßige
öffentliche
Zuwendungen, die sie vor ihrer Ernennung bezogen, dürfen sie
behalten. Nach ihrer Ernennung dürfen sie solche nicht mehr
annehmen. Vater, Sohn, Enkel, Neffe dürfen nicht gleichzeitig
Schöffe sein. Es besteht Residenzpflicht, d. h. sie
müssen
dort wohnen, wohin sie als Schöffe verpflichtet wurden. Die
Sitzungstage werden für das ganze Land festgelegt. Sie haben
Berufsgeheimnisse bei Strafandrohung zu wahren. Zeugen und ihre
Aussagen müssen offen gelegt werden. Ein Jurastudium scheint
nicht
verpflichtend gewesen zu sein, doch ist es selbstverständlich
vorauszusetzen, wenn der Schöffe aus den Reihen der Juristen
gewählt wird, was zur Regel wird.
Die mayeurs, auch souverains
mayeurs
Bis ins 13. Jahrhundert wurden sie aus den Reihen der höheren
Bürgerschaft, auf dem Lande aus denen der großen
Grundbesitzer gewählt, auch der städtischen
Ritterschaft. Im
16. Jahrhundert ist es immer ein Schöffe, der diese Funktion
innehat. 1547 z. B. beträgt das jährliche Gehalt
eines mayeur
300 Gulden, je zur Hälfte zahlbar an Weihnachten und Johannis
(24.
Juni). Bei Dienstgängen ist der mayeur von vierzehn
Heiiebardieren
begleitet, gegen Ende des 17. Jahrhunderts nur noch von vieren. Zur
Verfügung hat er an Personen: zwei bis drei Leutnants und
Sekretäre (greffiers). Seit 1653 unterstützen ihn
„espions", Spitzel, woraus sich eine Art Geheimpolizei
entwickelt. Er leitet ein Gefängnis und hat
sorgfältig zu
überwachen, dass für das geistige und
körperliche Wohl
der Inhaftierten gesorgt wird.
Die mayeurs-en-feaute, auch
sous-mayeur
Seit
1606 gibt es in Lüttich zwei sous-mayeurs, Stellvertreter des
mayeur, der sie ernennt. Besonders wegen des Wachstums der Stadt und
zunehmender Kriminalität wurden sie notwendig. Der
mayeur-en-feaute rückt beim Tode des mayeur in dessen Position
auf. Der erste dieser Stellvertreter wird im allgemeinen
mayeur-en-feaute genannt, der zweite sous-mayeur.
Liste der van
Alken/d'Alken, die als Schöffen usw.
in
Lüttich bzw. im Fürstentum
tätig waren (bis1677)
Jahr
der ersten
Erwähnung |
Vorname |
Ort
|
Bezeichnung |
| 1359 |
Gerardus |
Saint-Trond |
laat |
| 1396 |
Guillaume |
Deist |
Schöffe
(échevain) |
| 1397 |
Johann |
Maastricht |
Schöffe/schep |
| 1426 |
Renard
d.J |
Hermalle-sous-Argenteau |
Schöffe |
| 1506 |
Adam
d. Ä. |
Saint-Trond |
Schöffe |
| 1540 |
Thomas |
Saint-Trond |
laat |
| 1547 |
Henri |
Lüttich |
procureur
(Anwalt) |
| 1557 |
Matheus |
Hoepertingen |
laat |
| 1557 |
Adam
d.J. |
Saint-Trond |
Schöffe |
| 1571 |
Henri |
Oreye |
mayeur |
| 1573 |
Adam
d.J. |
Lüttich |
laat |
| 1629 |
Martinus |
Lüttich |
Bürgermeister |
| 1636 |
Thomas |
Lütttich |
mayeur-en-féauté
und mayeur |
| 1636 |
Jean |
Loon |
Mitglied
des Rats d. XXII |
| 1643 |
Henri |
Lüttich |
Gouverneur
d. Gerber |
| 1648 |
Laurent |
Lüttich/Gotem |
Dr.iur.,
Anwalt |
| 1663 |
Henri |
Lüttich |
Gouv.
d. Schuhmacher |
| 1677 |
Renier |
Gotem |
Bürgermeister |
Maße
und Gewichte in Lüttich
Noch
lange bis zur Einführung des dekadischen Systems (im
wesentlichen im Zusammenhang mit der Französischen Revolution)
galten in weiten Teilen Europas und seiner Länder die
unterschiedlichsten Maß- und Währungseinheiten. So
stellen
wir allein in Lüttich zwei Systeme fest, und zwar das der
Kirche
von Saint-Lambert und das der Kirche von Saint-Hubert. Hier einige
Angaben zur ungefähren Umrechnungsmöglichkeit der in
den
Berichten und Quellen genannten Grundflächen und
Flüssigkeitsmengen.
Saint-Lambert:
La verge
16 pieds (Fuß) 4,66 m
3
verge .....14 m
le
bonnier 20 verges
93,36 m
la
verge petite 256
pieds 21,79 qm
la
verge grande 20 verge
petites 435,8 qm
le
bonnier 4 journaux/20 verges
grandes 8.720 qm
Saint-Hubert:
Flüssigkeiten
Le
setier (Bier) 24 pots
30,7 I
La
tonne 90 pots
115 l
Le
setier (Wein) 4 pots
5,1 I
La
tonne 20 setiers
80
pots
102,37 I
L'ayme
1 Vi tonne 30 setiers... 153,5 l
Getreide
1
setier 30,7 l
1
muid 8 setiers
245,69 I
Literatur
de Bormann, s. o. Anm 1
de Bruyne, Pol., Les anciennes mesures liegeoise (in : Bulletin de
I'Institut archeologique liegeois, Bd. LX, Lüttich, 1936)
Poncelet, Edouard, La seigneurie de Saive (in : Bull, de I'Institut
archeol. liegeois, Bd. XXII, 1892)
Ders., Inventaire analytique des Chartes de la Collegiale de
Saint-Pierre de Liege, Brüssel 1906
Daris, Joseph, Schepenbrieven van het Kapittel van St. Servaas te
Maastricht (in: Publications de la Societe historique et archeologique
dans la Duche de Limbourg, Bd. XL, nouvelle Serie, 1904) |